Übertragungsformen

Übertragungsformen


Die Übertragung der Pensionszusage auf eine Rentner-GmbH kann über unterschiedliche Formen und Wege durchgeführt werden. So kann die Übertragung über eine rechtsgeschäftsliche Einzelrechtsnachfolge, über eine partielle Gesamtrechtsnachfolge, einen Schuldbeitritt, oder eine Erfüllungsübernahme erfolgen.

Die stark juristisch geprägten Begriffe werden im Folgenden etwas greifbarer dargestellt: 

a) Rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge

Als rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge wird eine Schuldübernahme gem. den §§ 414, 415 BGB (sog. privative Schuldübernahme) bezeichnet.

Dabei wird die Pensionszusage vom bisherigen Schuldner (operativ tätige Gesellschaft) auf den neuen Schuldner (Rentner-GmbH) per Rechtsgeschäft im Rahmen einer Übertragungsvereinbarung übertragen. Da eine derartige Übernahme unter fremden Dritten nicht ohne eine entsprechende Ausgleichszahlung stattfinden würde, erhält die Rentner-GmbH von der operativ tätigen Gesellschaft als Ausgleichszahlung für die Übernahme der Pensionsverpflichtung(en) einen einen angemessenen Ausgleichsbetrag, der sich i. d. R. anhand des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen bestimmt. Die Bestimmung des angemessenen Ausgleichsbetrags ist von wesentlicher Bedeutung für das Übertragungskonzept.

Mit der Durchführung der Übertragung wird die operativ tätige Gesellschaft mit abschließender schuldrechtlicher Wirkung von den bestehenden Pensionsverpflichtungen entpflichtet / enthaftet. Eine Übertragung gem. den §§ 414, 415 BGB kann jedoch nur für Pensionszusagen stattfinden, die nicht dem Geltungsbereich des BetrAVG unterliegen.

Für Pensionszusagen, die dem Geltungsbereich des BetrAVG unterliegen, bestimmt § 4 BetrAVG als lex specialis zu den §§ 414, 415 BGB ein grundsätzliches Übertragungsverbot. Danach darf eine Pensionszusage nur dann übertragen werden, wenn dies im Zuge eines Arbeitgeberwechsels stattfindet, oder § 4 BetrAVG rechtswirksam abbedungen wurde.

b) Partielle Gesamtrechtsnachfolge

Die Übertragung der Pensionszusage(n) im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge stellt gerade für diejenigen Pensionszusagen einen attraktiven Ausweg dar, die dem Geltungsbereich des BetrAVG unterliegen und für die demnach die Übertragungsbeschränkungen des § 4 BetrAVG gelten.

Bei einer Übertragung der Pensionszusage(n) im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge empfehlen wir die Ausgliederung der Pensionsverpflichtung(en) gem. § 123 Abs. 3 UmwG auf eine Tochtergesellschaft. Dabei kann der Teil der operativ tätigen Gesellschaft, der die Pensionszusage(n) und ggfs. die entsprechenden Vermögensgegenstände - wie z. B. Rückdeckungsversicherungen - beinhaltet, auf die Tochtergesellschaft ausgegliedert werden. Auf eine derartige Übertragung der Pensionszusage findet § 4 BetrAVG keine Anwendung!

Die Ausgliederung kann entweder auf eine neu zu gründende Tochtergesellschaft (Ausgliederung zur Neugründung), oder auf eine bereits bestehende Tochtergesellschaft (Ausgliederung zur Aufnahme) durchgeführt werden. Die operativ tätige Gesellschaft wird nach Ablauf einer Frist von fünf, bzw. für Versorgungsverpflichtungen i. S. d. BetrAVG nach zehn Jahren mit abschließender schuldrechtlicher Wirkung von den Pensionsverpflichtungen entpflichtet / enthaftet.

c) Schuldbeitritt

Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Gestaltungsmöglichkeiten führt der Schuldbeitritt zu einer kumulativen Schuldübernahme, d. h., dass sowohl die operativ tätige Gesellschaft, als auch die Rentner-GmbH als Gesamtschuldner für die Erfüllung der Pensionsverpflichtung(en) haften. I. d. R. wird diese Gestaltung mit einer Freistellungsverpflichtung im Innenverhältnis seitens der Rentner-GmbH gegenüber der operativ tätigen Gesellschaft verbunden. Der Schuldbeitritt stellt daher eine abgeschwächte Form der Rentner-GmbH dar. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist zu beachten, dass der operativ tätigen Gesellschaft damit das Rest-Risiko einer späteren Inanspruchnahme verbleibt (sofern die Rentner-GmbH nicht mehr leistungsfähig sein sollte).

Bei einer sachgerechten Ausgestaltung des Schuldbeitritts geht die Verpflichtung zur Bilanzierung der Pensionsverpflichtung (sowohl steuer- als auch handelsrechtlich) auf die Rentner-GmbH über. Bei dieser Gestaltungsmöglichkeit findet demnach zwar eine bilanzielle Entpflichtung der operativ tätigen Gesellschaft, nicht jedoch eine abschließende wirtschaftliche Entpflichtung statt. 

d) Erfüllungsübernahme

Im Gegensatz zum Schuldbeitritt führt eine Erfüllungsübernahme nicht zu einer kumulativen Schuldübernahme. Vielmehr stellt die Erfüllungsübernahme lediglich einen Vertrag zwischen der operativ tätigen Gesellschaft und der Rentner-GmbH dar, der keine Rechtswirkung im Außenverhältnis zum versorgungsberechtigten Geschäftsführer entfaltet. Die Erfüllungsübernahme stellt daher die schwächste Form der Rentner-GmbH dar. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist zu beachten, dass der operativ tätigen Gesellschaft damit das Rest-Risiko einer späteren Inanspruchnahme verbleibt (sofern die Rentner-GmbH nicht mehr leistungsfähig sein sollte).

Bei einer sachgerechten Gestaltung der Erfüllungsübernahme geht zwar steuerrechtlich die Pflicht zur Passivierung der Pensionsverpflichtung auf die Rentner-GmbH über, handelsrechtlich besteht jedoch die Pflicht zur Passivierung der Pensionsverpflichtung bei beiden Gesellschaft (also sowohl bei der operativ tätigen Gesellschaft, als auch bei der Rentner-GmbH). Die operativ tätige Gesellschaft hat darüber hinaus auf der Aktivseite der Bilanz den Freistellungsanspruch gegenüber der Rentner-GmbH als Vermögensposition auszuweisen. Bei dieser Gestaltungsmöglichkeit findet demnach weder eine abschließende bilanzielle Entpflichtung der operativ tätigen Gesellschaft, noch eine abschließende wirtschaftliche Entpflichtung statt.
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