Rechtsfolgen

Rechtsfolgen


Die unterschiedlichen Übertragungsformen von Geschäftsführer-Pensionszusagen auf eine Rentner-GmbH sind hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu unterscheiden:

a) Rechtliche und wirtschaftliche Entpflichtung

Bei der privativen Schuldübernahme im Wege der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge kommt es mit der Erfüllung der aus der Übertragungsvereinbarung resultierenden beiderseitigen Pflichten (Übernahme der Versorgungsverpflichtung und Leistung des Ablösungs-/Ausgleichsbetrags) zu einer sofortigen (schuld)rechtlichen und wirtschaftlichen Entpflichtung und Enthaftung der operativ tätigen Gesellschaft. Im Falle der Übertragung gem. § 415 BGB tritt die sofortige (schuld)rechtliche und wirtschaftliche Entpflichtung und Enthaftung der operativ tätigen Gesellschaft erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Geschäftsführer der Übertragung zustimmt.

Anders als bei der privativen Schuldübernahme gem. der §§ 414, 415 BGB tritt bei der partiellen Gesamtrechtsnachfolge eine Enthaftung der operativ tätigen Gesellschaft erst mit zeitlicher Verzögerung ein. Dies auf Grund der im UmwG festgelegten Gläubigerschutzbestimmungen (§ 133 UmwG).

b) Wirtschaftliche Entpflichtung

Anders als in den Fällen der Einzel-/Gesamtrechtsnachfolge führt sowohl der Schuldbeitritt, als auch die Erfüllungsübernahme nicht zu einem Schuldnerwechsel und in der Folge auch nicht zu einer (schuld)rechtlichen Entpflichtung der operativ tätigen Gesellschaft. In diesen Fällen kommt es lediglich zu einer wirtschaftlichen Entpflichtung der operativ tätigen Gesellschaft.
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