Rechtsfolgen
Die unterschiedlichen Übertragungsformen von Geschäftsführer-Pensionszusagen auf eine Rentner-GmbH sind hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu unterscheiden:
a) Rechtliche und wirtschaftliche Entpflichtung
Bei der privativen Schuldübernahme
im Wege der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge kommt es mit der Erfüllung der aus der Übertragungsvereinbarung resultierenden beiderseitigen Pflichten (Übernahme der Versorgungsverpflichtung und Leistung des Ablösungs-/Ausgleichsbetrags) zu einer sofortigen (schuld)rechtlichen und wirtschaftlichen Entpflichtung
und Enthaftung der operativ tätigen Gesellschaft. Im Falle der Übertragung gem. § 415 BGB tritt die sofortige (schuld)rechtliche und wirtschaftliche Entpflichtung und Enthaftung der operativ tätigen Gesellschaft erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Geschäftsführer der Übertragung zustimmt.
Anders als bei der privativen Schuldübernahme gem. der §§ 414, 415 BGB tritt bei der partiellen Gesamtrechtsnachfolge
eine Enthaftung der operativ tätigen Gesellschaft erst mit zeitlicher Verzögerung
ein. Dies auf Grund der im UmwG festgelegten Gläubigerschutzbestimmungen (§ 133 UmwG).
b) Wirtschaftliche Entpflichtung
Anders als in den Fällen der Einzel-/Gesamtrechtsnachfolge führt sowohl der Schuldbeitritt, als auch die Erfüllungsübernahme
nicht zu einem Schuldnerwechsel und in der Folge auch nicht zu einer (schuld)rechtlichen Entpflichtung der operativ tätigen Gesellschaft. In diesen Fällen kommt es lediglich zu einer wirtschaftlichen Entpflichtung der operativ tätigen Gesellschaft.